Steuerliche Änderungen für Privatpersonen und Unternehmen Januar 2025
Im Januar 2025 treten in Deutschland mehrere steuerliche Änderungen für Privatpersonen und Unternehmen in Kraft. Nachfolgend sind die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst:
Änderungen für Privatpersonen
Anhebung des Grundfreibetrags und Ausgleich der kalten Progression
Der Grundfreibetrag wird im Jahr 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro erhöht. Diese Maßnahme dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und dem Ausgleich der kalten Progression.
Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag
Ab dem 1. Januar 2025 steigt das Kindergeld um 5 Euro auf 255 Euro pro Monat und Kind. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird um 30 Euro auf 3.336 Euro pro Elternteil angehoben, was insgesamt 9.600 Euro pro Kind ergibt.
Abzug von Kinderbetreuungskosten
Eltern können ab 2025 80 % der Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgaben absetzen. Zudem müssen diese Ausgaben unbar, beispielsweise per Überweisung, geleistet werden, um steuerlich anerkannt zu werden.
Änderungen für Unternehmen
Anpassungen bei der Kleinunternehmerregelung
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wird ab 2025 angehoben. Unternehmen, die im Vorjahr weniger als 25.000 Euro Umsatz erzielt haben und im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreiten, können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Bei Überschreitung der 100.000-Euro-Grenze während des Jahres erfolgt ein sofortiger Wechsel zur Regelbesteuerung.
Änderungen beim Solidaritätszuschlag
Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird 2025 auf 39.900 Euro angehoben. Dies bedeutet, dass bis zu diesem Einkommen kein Solidaritätszuschlag anfällt. Die Milderungszone, in der der Zuschlag teilweise erhoben wird, verschiebt sich entsprechend.
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die steuerfreie Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht. Dies gilt für alle Gebäudearten.
Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden ab 2025 von zehn auf acht Jahre reduziert. Für Handelsbücher und Jahresabschlüsse bleibt die Frist jedoch bei zehn Jahren.
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Ab 2026 können Steuerbescheide auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers elektronisch bekannt gegeben werden, sofern kein Widerspruch erfolgt. Diese Maßnahme soll die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens vorantreiben.
Änderungen bei der Umsatzsteuer
Die Umsatzgrenze für die monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird ab dem 1. Januar 2025 auf 9.000 Euro angehoben. Unternehmen, die unter diesem Schwellenwert liegen, müssen die Voranmeldungen künftig vierteljährlich einreichen.
Diese Änderungen zielen darauf ab, die steuerliche Belastung anzupassen, Bürokratie abzubauen und die Digitalisierung im Steuerwesen voranzutreiben.
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